Die medizinische Fußpflege als Dienstleistung in den Berufsgruppen der Körper- und Schönheitspflege hat in den letzten Jahren immer wieder Behörden und Gerichte beschäftigt. Dabei ist die Diskussion darüber wahrscheinlich so alt wie das Podologengesetzt (PodG), das wohlweißlich nur die Titelführung des Berufes und nicht die Berufsausübung der medizinischen Fußpflege geregelt hat.
Die Urteile vom Oberlandesgericht Hamm (03.02.2011, AZ I-4 160/10) und vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (02.08.2011, AZ 13 B 1659/10) haben deutlich gemacht, dass die medizinische Fußpflege ausschließlich im Tätigkeitsfeld der Podologie angeboten werden darf.
Nach Meinung einiger Fachverbände war der Sachverhalt eindeutig zu Gunsten der Podologen und zu Ungunsten aller Fußpfleger entschieden. Es stand offensichtlich all zu schnell fest, die Urteile ersetzen auch anders lautende Rechtsprechungen vergangener Jahre.
Denn die Oberlandesgerichtlichen Instanzen Köln, Naumburg und Frankfurt/M. hatten in den Jahren 2003, 2004 und 2005 den Sachverhalt eindeutig anders gesehen. So entschied das OLG Frankfurt/M. in einem Urteil vom 7. Juni 2005 (Az. 14 U 198/04), dass die Bezeichnung medizinische Fußpflege ohne förmliche Ausbildung nach dem Podologengesetz nicht wettbewerbswidrig ist. Die Bezeichnung medizinische Fußpflege darf auch von Personen verwendet werden, die nicht eine Ausbildung und Prüfung nach dem Podologengesetz (2 Jahre Vollzeit oder 4 Jahre Teilzeit an einer staatlich anerkannten Podologenschule) absolviert haben. Weiter heiß es das die “…Werbung med. Fußpflege nicht irreführend sei.”
Nun hat sich das OLG Celle in einem Urteil vom 15.11.2012 (Az.: 13 U 57/12) höchst aktuell wieder mit der Frage beschäftigt, ob eine Fußpflegerin damit werben darf, medizinische Fußpflege anzubieten, obwohl sie keine staatlich geprüfte Podologin oder medizinische Fußpflegerin im Sinne des Podologengesetzes ist.
Im Ergebnis urteilte das OLG Celle am 15.11.2012 (Az.: 13 U 57/12), dass es auch nicht staatlich geprüften Fußpflegern (keine Podologen) gestattet ist, damit zu werben, eine medizinische Fußpflege Behandlung anzubieten. In der Urteilsbegründung heißt es: Die Werbung für “medizinische Fußpflege” durch eine Fußpflegerin, der das Führen der Berufsbezeichnung “Podologin/Medizinische Fußpflegerin” nach § 1 Abs. 1 PodG nicht erlaubt ist, ist zwar grundsätzlich irreführend nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG; ein Verbot der Werbung wäre jedoch mit Blick auf Art 12 GG unverhältnismäßig. Damit teilt das OLG Celle die Sicht des OLG Frankfurt/M. in einer Urteilsfindung vom 7. Juni 2005 (Az.: 14 U 198/04) und entscheidet sich gegen die Rechtsprechung vom OLG Hamm im Urteil vom 3. Februar 2011. (Az.: 4 U 160/10).
Einschränkungen in dem Tätigkeitsfeld, wie z.B. das Verbot, Hühneraugen zu entfernen oder Pilznägel abzutragen, sind frei erfunden und Entbehren jeglicher rechtlicher Grundlage. Auch sind die Abgrenzungen der Tätigkeit in der med. Fußpflege einiger Fachverbände der Podologie reine Empfehlungen und haben keinen Rechtsanspruch.